Rechtsprechung
FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/77 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- FG Düsseldorf, 02.03.2022 - 7 K 1424/18
Erstattung von Kapitalertragsteuer aufgrund einer möglichen Verletzung der …
Auch der BFH nimmt diese Unterscheidung vor (BFH, Urteil vom 24.7.2018 I R 75/16, BStBl II 2019, 806; so auch FG Köln, Urteil vom 17.3.2021 2 K 476/77, zit. nach juris, richtiges Az. lt. Datenbank NRWE 2 K 476/17).Der Senat versteht die Rechtsprechung des EuGH allerdings in dem Sinne, dass in Fällen wie dem vorliegenden die konkrete Beteiligungshöhe maßgeblich ist (…vgl. dazu etwa Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, § 43 EStG, Rn. 31, 33, 40; Rust, DStR 2009, 2568; so auch FG Köln, Urteil vom 17.3.2021 2 K 476/77, zit. nach juris, richtiges Az. lt. Datenbank NRWE 2 K 476/17).
Es handelt sich nicht um bloße Geldanlagen, die erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen wird (vgl. dazu auch FG Köln, Urteil vom 17.3.2021 2 K 476/77, zit. nach juris m.w.N., richtiges Az. lt. Datenbank NRWE 2 K 476/17).
bb) An der Nachrangigkeit der Kapitalverkehrsfreiheit ändert sich auch dann nichts, wenn die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit - wie im Streitfall - nur deshalb keine Anwendung finden, weil die Niederlassungsfreiheit in einem Drittstaat ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom 9.5.2012 X R 3/11, BStBl. II 2012, 585; FG Köln, Urteil vom 17.3.2021 2 K 476/77, zit. nach juris m.w.N., richtiges Az. lt. Datenbank NRWE 2 K 476/17).